1. Liebe Forumsgemeinde,

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Casablanca Solitaire

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von tatjana131, 4. März 2005.

  1. tatjana131

    tatjana131 New Member

    ich habe Casablanca Solitaire mit 1024 MB Arbeitsspeicher, 300GB Festplatte, 300GB Backup und 3GHz Prozessor am 23.02.05 für 4.699 Eu bei einem Fachhändler in Speichingen gekauft. In ein paar Tagen habe ich versucht das Gerät zurückzugeben, weil ich dringend das Geld brauche, doch leider ging das nicht. Sowohl Kundenbetreuung von Macrosystem, als auch der Fachhändler gehen keine Kompromisse ein und wollen es auf keinen Fall zurücknehmen. Vielleicht kennt sich jemand aus, wie kann ich mein Geld zurück bekommen? Ich habe bereits ein Angebot bei e-bay aufgestellt mit einem Preisabschlag von 200 Eu, bis jetzt ohne Erfolg.
     
  2. Macmacfriend

    Macmacfriend Active Member

    Willkommen im Forum!

    Hast du die Waren a) per Brief, Katalog, Telefonanruf, Telefax, E-Mails, Internet o. ä. bestellt oder b) direkt im Laden gekauft? Bei a) hättest du nach dem Fernabsatzgesetz als privater Endverbraucher ein Rückgaberecht von 14 Tagen (ohne Angabe von Gründen).
     
  3. tatjana131

    tatjana131 New Member

    ich habe das Gerät direkt bei einem Fachhändler in seinem Laden gekauft. Ich nehme an, ich habe in diesem Fall kein Rückgaberecht.
     
  4. Macmacfriend

    Macmacfriend Active Member

    Falls du dich beim Kauf nicht geirrt* hast und die Ware mangelfrei ist, sehe ich da leider keine Chance. Sorry.


    *Irrtum ist ein Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit bei der Abgabe einer rechtlich bedeutsamen Erklärung. Der Irrtum berechtigt zur Anfechtung der Willenserklärung. Diese wird mit der Anfechtung nichtig. (§§ 119, 142 Abs. 1 BGB). Beim Inhaltsirrtum ist der Erklärende bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum (der Erklärende weiß zwar was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt). Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (der Erklärende erklärt also nicht das, was er erklären wollte). Ein Erklärungsirrtum liegt also vor, wenn man sich verspricht oder verschreibt. Auch der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache berechtigt zur Anfechtung der Erklärung (Verkehrswesentlich bei Personen sind etwa die Zuverlässigkeit oder die Kreditwürdigkeit); zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache gehören alle wertbildenden Faktoren (z.B. Echtheit eines Bildes, Goldgehalt eines Armbandes).
     
  5. SteSu

    SteSu New Member

    Also wo Du recht hast ...:D
     

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