1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Wir danken allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben.

Wie weist Ihr Eure Selbständigkeit nach?

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von perpetuummobile, 14. November 2005.

  1. robdus

    robdus warum gibt es Köln?

    wir reden aneinander vorbei. Du redest von einer Auskunft beim Finanzbeamten. Die stimmt schon mal grundsätzlich nicht, da die Finanzbeamten keine Steuerberater sind, sondern Verwaltungs-Cracks...

    Ich gebe dir recht, dass die Auskunft eines Finanzbeamten keine Rechtsbindung hat. Daher gibt es dieses spezielle Rechtsmittel "Verbindliche Auskunft", um genau das auszuschließen.

    Zu deiner Frage, welcher Unternehmer schon bei der OFD nachfragt, kann ich nur sagen: Derjenige, der sich von Beginn an von einem Kompetenten Steuerberater beraten lässt. Dieser wäre nämlich in deinem Falle zwangsläufig zur verbindlichen Auskunft gelangt.
     
  2. Macziege

    Macziege New Member

    Kannst du mir bitte mal sagen, woher du dein hervorragendes Wissen hast?
     
  3. Macmacfriend

    Macmacfriend Active Member

    @ robdus

    Danke für die Hilfe. Ich hätte es nicht besser erklären können. ;)


    @ Macziege

    Du hast den Unterscheid inzwischen verstanden? Die sog. Verbindliche Auskunft ist im Gegensatz zu der von dir eingeholten Auskunft, wie der Name schon sagt, rechtsverbindlich.

    Wichtig zu beachten ist allerdings, dass diese verbindliche Auskunft nach Treu und Glauben Bindungswirkung nur dann entfaltet, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrundegelegten Sachverhalt nicht abweicht.

    Leider wissen viele Berufsanfänger nicht um diesen wichtigen Unterschied zwischen "gewöhnlicher" und verbindlicher Auskunft, weshalb es jedem steuerlichen Laien nur angeraten sein kann, sich vor der Unternehmensgründung steuerlich entweder selbst umfassend zu informieren, oder besser, weil sehr kompliziert und zweitaufwändig, dies einen Steuerberater tun zu lassen.
     
  4. robdus

    robdus warum gibt es Köln?

    ich bin Steuerberaterassistent...;) und hoffentlich in einem Jahr Steuerberater.
     
  5. Macmacfriend

    Macmacfriend Active Member

    Ich hatte mir die Antwort verkniffen. Es war dein Totschlagargument. ;)
     
  6. robdus

    robdus warum gibt es Köln?

    ich will gar nicht totschlagen ;)

    Was da Macziege passiert ist, kommt leider häufig vor. Wenn jemand das hier gelesen hat, ist er vielleicht gewappnet im Kampf mit der Finanzverwaltung. Das ist doch viel wichtiger, als recht zu haben, oder?
     
  7. Macziege

    Macziege New Member

    Wie schön für dich, deine Ratschläge erscheinen mir wenig praxisnah, ist ja auch verständlich.

    1. Noch einmal die Frage, wer geht bei einer Existenzgründung zu einer übergeordneten Behörde, wenn die zuständige Behörde eine richtige Auskunft erteilt. (Ich möchte den sehen, der zuerst zur OFD oder zum Finanzministerium geht. Das ist doch Unsinn.)

    2. Ein Steuerberater war auf meiner Seite ebenfalls vorhanden, körperlich hat er mich vertreten, als es ernst wurde, hat er gekniffen. Es gibt also auch solche und solche.

    3. Ich glaube, mein Problem war, das ich wg. Umzugs in ein anderes Bundesland das Finanzamt wechseln musste.
     
  8. robdus

    robdus warum gibt es Köln?

    Warum zickst du so rum? Ich habe lediglich versucht, etwas Licht in´s Dunkel zu bringen. Ob meine Ratschläge praxisnah sind, kann nur der Einzelfall beurteilen. Da das Steuerrecht jedoch meistens überhaupt nichts mit Praxisnähe zu tun hat, erscheint es dem Ungeübten oft als unverständlich.

    Der Steuerpflichtige macht das in der Regel nicht (er weiß noch nicht mal, dass es eine OFD gibt). Ob eine zuständige Behörde (hier Finanzamt) eine richtige Auskunft erteilt, kann vom Laien überhaupt nicht geprüft werden. Dafür gibt es Steuerberater. Die können das, wenn nicht, dann neuen suchen. Derjenige, der eine ernsthafte Existenzgründung anstrebt und sich nicht von einem qualifizierten Steuerberater beraten lässt, handelt fahrlässig.

    ohne Kommentar, offensichtlich liegt genau da dein Problem (bzw. lag)

    Nein, dein Fall wäre sicherlich auch ohne Umzug im Rahmen einer Außenprüfung auf den Tisch gekommen. Gut, dass du mit geeigneten Mitteln letztendlich doch den Nachweis für die Einstufung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit erbringen konntest.
     
  9. Macmacfriend

    Macmacfriend Active Member

    Dann kann ich ja bei meinen UStV weiter aufrunden. :D
     
  10. robdus

    robdus warum gibt es Köln?

    :D

    :erbsenzählfresse:

    es heißt UStVA

    :/erbsenzählfresse:

    :p
     
  11. Convenant

    Convenant Haarfestiger

    Oh Mann! Ich blick’ echt nimmer durch. Ich glaub’ ich wart’ einfach auf den Volstreckungsbeamten der mich dann in den Schuldenturm wirft.

    :crazy:
     
  12. Convenant

    Convenant Haarfestiger

    Da! Schon ein »l« gepfändet!

    [​IMG]
     
  13. Macmacfriend

    Macmacfriend Active Member

    Test bestanden. :cool:

    *steuerberaterurkundeverleih* :)
     
  14. robdus

    robdus warum gibt es Köln?

    wenn es noch interessiert:

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für verbindliche Auskünfte Folgendes:

    Die Finanzämter können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 4.8.1961, BStBl 1961 III S. 562, vom 19.3.1981, BStBl 1981 II S. 538 und vom 16.3.1983, BStBl 1983 II S. 459) auch außerhalb der Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42e EStG verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

    1. Zuständigkeit

    1.1 Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist bei dem FA zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde. Wird der Antragsteller noch nicht steuerlich geführt, ist auf die nach dem geschilderten Sachverhalt sich künftig ergebende Zuständigkeit abzustellen.

    1.2 Dies gilt auch, wenn der Antragsteller steuerlich bereits geführt wird, er aber beabsichtigt, den zu beurteilenden Sachverhalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts zu verwirklichen (z.B. Aufnahme einer Tätigkeit mit gleichzeitigem Wohnsitzwechsel; Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes, aber Verwirklichung des Sachverhalts im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts im Rahmen einer gesonderten Feststellung). In diesen Fällen hat sich das künftig zuständige FA mit dem bisher zuständigen FA abzustimmen.

    1.3 Die Bindungswirkung einer erteilten Auskunft bleibt auch im Falle eines späteren Zuständigkeitswechsels bestehen.

    2. Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    2.1 Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten:

    - Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf. Steuernummer), eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten, im Wesentlichen noch nicht verwirklichten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),

    - die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,

    - eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,

    - die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen),

    - die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie

    - die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

    2.2 Das FA ist nicht verpflichtet, eigens für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen.

    2.3 Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist. Über Rechtsfragen, die sich aus einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt ergeben, ist ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens zu entscheiden. Denn in diesem Fall kann aufgrund der angestrebten Auskunft keine Disposition mehr getroffen werden. Das gilt auch, wenn der Sachverhalt erst nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über den Antrag verwirklicht wird.

    2.4 Eine Auskunft kann auch erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Auskunft für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts begehrt. Das gilt insbesondere bei Sachverhalten, die wesentliche Auswirkungen in die Zukunft haben (z.B. Dauersachverhalte).

    2.5 Verbindliche Auskünfte werden nicht erteilt in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters).

    2.6 Die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen auch in anderen Fällen die Erteilung verbindlicher Auskünfte abzulehnen, bleibt unberührt (z.B. wenn zu dem Rechtsproblem eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung in absehbarer Zeit zu erwarten ist).

    3. Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    Bei der schriftlich zu erteilenden Auskunft hat das FA ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass

    - die Auskunft nach Treu und Glauben Bindungswirkung nur entfaltet, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht;

    - das FA bis zu der von der Auskunft abhängigen Disposition einen anderen rechtlichen Standpunkt einnehmen und die Auskunft entsprechend widerrufen kann;

    - die Auskunft außer Kraft tritt,

    - wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, geändert werden,

    - wenn das FA die Auskunft zulässigerweise mit Wirkung für die Zukunft widerruft oder

    - wenn das FA die Auskunft rückwirkend aufhebt, weil sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen oder durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist.

    4. Bindungswirkung

    4.1 Für das FA tritt eine Bindungswirkung aufgrund von Treu und Glauben ein, wenn der Antragsteller die von der Auskunft abhängig gemachte Disposition getroffen hat. Bis dahin kann das FA die Auskunft widerrufen oder einen anderen rechtlichen Standpunkt einnehmen. Gegenüber Dritten, denen die Auskunft selbst nicht erteilt wurde, tritt keine Bindungswirkung ein (vgl. BFH-Urteil vom 9.8.1989, BStBl 1989 II S. 990).

    4.2 Um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, muss die Auskunft vor der Verwirklichung des Sachverhalts erteilt und ursächlich für seine Verwirklichung gewesen sein. Dabei wird nicht nur das Vertrauen der Antragsteller im Hinblick auf die Verwirklichung des Steuertatbestands, sondern auch hinsichtlich eines verfahrensrechtlichen Besitzstands geschützt. Insoweit bindet auch eine dem Gesetz widersprechende Auskunft das FA, es sei denn, der Antragsteller hat die Gesetzeswidrigkeit erkannt oder erkennen können.

    4.3 Die Bindungswirkung tritt jedoch nur ein, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt.

    4.4 Hat das FA eine für den Antragsteller negative Auskunft erteilt und stellt es bei der späteren Veranlagung oder Feststellung fest, dass diese Auskunft unzutreffend war, ist es an die Auskunft nicht gebunden. Vielmehr hat es bei der Veranlagung oder Feststellung die zutreffende, für den Antragsteller möglicherweise günstigere Entscheidung zu treffen.

    4.5 Die Bindungswirkung nach Treu und Glauben tritt nur dann ein, wenn die Auskunft von dem im Zeitpunkt der Auskunftserteilung zuständigen Beamten erteilt wurde. „Zuständiger Beamter” in diesem Sinne ist der zur Vertretung des Finanzamts berufene, also der zur abschließenden Zeichnung berechtigte Beamte (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989, BStBl 1990 II S. 274).

    4.6 Das FA kann

    - eine unrichtige Auskunft mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder

    - eine Auskunft rückwirkend aufheben, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen oder durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist.

    4.7 Im Einzelfall kann es aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein, von einem Widerruf der verbindlichen Auskunft abzusehen oder die Wirkung des Widerrufs zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Eine solche Billigkeitsmaßnahme wird in der Regel jedoch nur dann geboten sein, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mehr ohne erheblichen Aufwand bzw. unter beträchtlichen Schwierigkeiten von den im Vertrauen auf die Auskunft getroffenen Dispositionen oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen vermag. Der Steuerpflichtige ist vor einer Aufhebung oder Änderung zu hören (§ 91 Abs. 1 AO).

    5. Rechtsbehelfsmöglichkeiten

    5.1 Wird die verbindliche Auskunft antragsgemäß erteilt, so handelt es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BFH vom 13.12.1989, BStBl 1990 II S. 274).

    5.2 Sind die für eine verbindliche Auskunft erforderlichen formellen Voraussetzungen zwar erfüllt, wird aber der Rechtsstandpunkt des Antragstellers nicht geteilt, so ist die Erteilung der Auskunft nicht abzulehnen. Die Auskunft ist mit dem vom FA als zutreffend erachteten Inhalt zu erteilen. Diese - für den Antragsteller negative - Auskunft ist ebenfalls kein Verwaltungsakt. Eine Rechtsbehelfsmöglichkeit ist damit nicht gegeben. Der Antragsteller muss deshalb auf das Festsetzungs- oder Feststellungsverfahren verwiesen werden, wenn er mit einer Auskunft nicht einverstanden ist und eine Klärung in einem Rechtsbehelfsverfahren anstrebt.


    Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 24.7.1987 (BStBl 1987 I S. 474) in der Fassung der Änderung durch das BMF-Schreiben vom 21.2.1990 (BStBl 1990 I S. 146). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
     
  15. Macmacfriend

    Macmacfriend Active Member

    Ich liebe diese BMF-Schreiben, sind sie doch kurz, prägnant und jedem steuerlichen Laien eingängig. ;)
     
  16. maiden

    maiden Lever duat us slav

    ich weise dem Finanzamt meine Selbstständigkeit nach indem ich dort persönlich vorspreche, meine leeren Taschen nach außen kehre und um ein kostenloses Mittagessen in der Kantine bitte. Das reicht auch schon.
     
  17. grufti

    grufti New Member

    Ach was, die ganzen amtlichen Schreiben nützen doch gar nichts. Ich bin jetzt seit über 30 Jahren selbständig und meine gruftine behauptet immer noch, dass sie so was unselbständiges wie mich noch nie gesehen hätte.

    :D
     
  18. Macmacfriend

    Macmacfriend Active Member

    Die Frau sofort als außergewöhnliche Belastung absetzen. ;)
     
  19. maiden

    maiden Lever duat us slav

    :biggrin:.
     

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