1. Liebe Forumsgemeinde,

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Stress bei eBay

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Macmix, 27. Juli 2005.

  1. Pahe

    Pahe New Member

    Erst recht, wenn Du Deine Signatur darunter setzt.
    Da wird er sich fragen was noch auf ihn zu kommt.
    :biggrin:
     
  2. donald105

    donald105 New Member

    :biggrin: der sucht hektisch nach planken, hammer und nägeln… chrchrchr… :cool:
     
  3. ughugh

    ughugh New Member

    1. Du hast Dich mit dem Porto verrechnet. Dein Problem, nicht seins.
    2. Er hat einen bestimmten Rolo gekauft. Der ist jetzt hin.
    3. Wenn er einen Aufstand macht, Rolo einpacken und hinschicken.

    Warum?

    Ganz einfach: Er hat DIESEN Rolo gekauft - dann soll er auch DIESEN Rolo bekommen. Der ist nun aber hin - macht nix. Dann greift eben das Fernabgabegesetzt, dem auch Du in gewissem Rahmen unterworfen bist. Er ist mit der Ware nicht zufrieden und kann sie innerhalb einer Frist ablehnen und gegebenenfalls zurückschicken. Bringt nix denkst Du jetzt wahrscheinlich, stimmt aber so nicht, denn mit der Ablehung/Rücksendung der Ware ist der Aktivpart wieder beit Dir - wie Du nämlich nun für eine Kompensation sorgst ist Deine Sache und nicht mehr seine ... es gibt keinen Anspruch auf eine Ware bei Reklamation - Du kannst auch Wandlung, Reparatur oder Neuanschaffung wählen und drückst ihm einfach seine Lumpigen Dreifufzich in die Hand, Thema erledigt.

    Das war russich.






    Kannst ihm diesen Sachverhalt natürlich auch zuvor schriftlich per eMail nahebringen und vorschlagen, den Weg abzukürzen und gleich auf einen Versand zu verzichten.
     
  4. donald105

    donald105 New Member

    Und mein späßchen? :frown:
     
  5. zwanzigtausend

    zwanzigtausend Hell froze over

    unfrei verschicken? :rolleyes:
     
  6. Zerwi

    Zerwi Wiederhergestellt

    Nein. Das Fernabgabegesetz gilt nicht für Privatleute. Zur Sicherheit sollte man daher bei eBay-Auktionen darauf hinweisen, daß es sich um eine Auktion von privat handelt, bei der auch Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen sind.
     
  7. donald105

    donald105 New Member

    :shake: nimmt bei dem volumen keiner an. passt ja nicht in den postkasten.
    Vielleicht zusammengefaltet, aber dann ist es kein rollo mehr. Also. Kein funktionables.
     
  8. Ganimed

    Ganimed New Member

    Dieser Hinweis ist bei Versteigerungen von Gebrauchtware überflüssig, da mittlerweile gesetzmäßig selbstverständlich.
     
  9. Macmacfriend

    Macmacfriend Active Member

    Und Ganimed wird nicht arbeitslos ... :klimper:
     
  10. ughugh

    ughugh New Member

    Deswegen schrieb ich ja auch "dem Du im gewissen Rahmen unterworfen bist" - denn auch als Privatperson gilt es sich an Richtlinien zu halten. Auch als Privatperson gelten Zeiten und Termine, auch als Privatperson gibt es entsprechende Gesetze - sie nennen sich nur nicht Fernabgabegesetz - nur kennt das jeder im Gegensatz zu den Gesetzen für Privatpersonen als ist ein Verweis darauf wesentlich einfacher. Würden die Leute wissen, unter welchen Gesetzen sie dort Handel treiben würden es nicht so viele Hinweise auf EU-Gesetze geben.
     
  11. 2112

    2112 Raucher

    Was ist eigentlich an einem gebrauchten Rollo so Gail
    um es zu versteigern, bez. zu ersteigern ?
    :cool:
     
  12. RaMa

    RaMa New Member

    ich frag mich ernsthaft was der käufer noch will damit, einen schatten hat er offensichtlich schon.
     
  13. 2112

    2112 Raucher

    Dann soll er es haben - durch ein kaputtes Rollo kommt ja wieder Licht ins Haus. :biggrin:

    :cool:
     
  14. tja, anscheinend zieh ich da irgendwie die deppen und bescheißer an...
    nicht nur bei ebay...
    diese woche musst ich nem händler eine drohmail schreiben, dass er sich innerhalb 3 tage bei mir meldet, da ich bei ihm per vorkasse ne digi.cam gekauft hab und seit 5 wochen weder ware noch antwort auf meine mails bekam.... oder ne meldung über lieferverzug. einfach kohle kassieren und dann stillschweigen. nun schrieb er, nach androhung den anwalt einzuschalten, dass er den foto gar nicht mehr liefern kann usw...
    nun setzte ich frist zur rückzahlung bis kommenden dienstag...

    und das ist nicht der erste online-händler, der bei vorkasse so verfährt, doch bei nachname-gebühren von meist 10,- bis 25,- seh ich das nicht ein per NN zu bestellen.

    zum glück berät mich mein anwalt per mail schon kostenlos, ganz ohne die rechtschutzvers. zu bemühen....
    .;)
     
  15. Zerwi

    Zerwi Wiederhergestellt

    Nun ja - "in gewissem Rahmen unterworfen" ist wischiwaschi und die AUssage bringt leider gar nichts. "Gar nicht unterworfen" ist nun mal richtig. Und daß es eben Gesetze gibt, denen man im Handel mit Waren unterworfen ist - ob Privat oder Gewerblich - ist klar. Hat aber nicht mit dem Fernabgabegesetz zu tun.
     
  16. macbike

    macbike ooer eister

    Vielleicht ist die NN gerade deswegen so hoch :rolleyes:
     
  17. ughugh

    ughugh New Member

    Ach weist Du Zerwi, ich hätte mich in stundenlangen Ergüssen ergehen können, um den Sachverhalt darzulegen ohne das Wörtchen "Fernabgabegesetz" zu benutzen - aber der Sachverhalt wäre derselbe geblieben, also kann man auch die kurze Strasse benutzen, selbst, wenn man den langen Weg kennt - was doch eher zu bezweifeln ist bei der Person, der man den Weg erklährt.

    Und deswegen habe ich hier etwas für Dich: http://www.teaworld.de/produktbilder/Punschtee.JPG - da findest Du genug davon und vermutlich verfügst Du über die entsprechenden Körperöffnungen selbst.
     
  18. Macmacfriend

    Macmacfriend Active Member

    Jetzt mal ein bisschen Butter bei die Fisch`:


    § 312 b BGB
    „Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsabschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.“

    Der 312 b greift hier also nicht, weil unser Macmix allem Anschein nach kein gewerblicher Rollo-Händler ist, so wie er sich anstellt. ;)

    Aber § 433 BGB: „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“

    Und § 439 BGB: „Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“

    Das wird hier noch zum juristischen Proseminar. :)
     
  19. hiho macmac...

    das problemchen hier ist nur, dass der verkäufer PRIVATPERSON ist und nicht gewerblicher anbieter, deswegen greifen auch §433 und §439 nicht...

    Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen


    [​IMG]
    Über die Frage, ob Käufern bei Geschäften über Auktionsplattformen wie eBay ein Widerrufsrecht zusteht, wird seit Jahren gerichtlich und außergerichtlich gestritten. Die Beantwortung dieser Frage hat immense Auswirkungen auf die Rechte der Käufer und die Pflichten der Verkäufer bei eBay. Nun hat das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), diese Streitfrage entschieden. weiterlesen »

    http://www.e-recht24.de/
    .
     
  20. Macmacfriend

    Macmacfriend Active Member


    Zum einen geht es doch im "Rollo-Fall" nicht um den Widerruf (wie im BGH-Fall), sondern gerade um das Gegenteil: die Durchführung des Vertrages, auf die der Käufer schließlich ausdrücklich besteht.

    Und warum sollten die §§ 433 und 439 BGB nicht greifen? Abschnitt 8 des BGB (Einzelne Schuldverhältnisse, §§ 433 ff. ) umfasst in seinen allgemeinen Vorschriften selbstverständlich auch die kaufvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen privaten Endverbrauchern.
     

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